Landtagsgrüne setzen sich für Wintersport ein

Seit Anfang Dezember ist im Freistaat mit Ausnahme des Profisports die Benutzung von Sportstätten komplett untersagt. Ausdrücklich mit eingeschlossen sind neuerdings Anlagen unter freiem Himmel.

Die Grünen im Bayerischen Landtag wollten nun wissen, was der Gesetzgeber denn überhaupt unter dem Begriff einer Sportstätte versteht. „Wir befürchten ganz konkret, dass die Staatsregierung in ihrer Verordnungswut und in ihrer Attacke auf den alpinen Skisport dafür sorgt, dass epidemiologisch völlig unbedenkliche, ja sogar sehr gesundheitsfördernde Aktivitäten wie Langlaufen oder Rodeln zum Wintereinbruch nicht möglich sind“, erklärt der sportpolitische Sprecher Max Deisenhofer. Wie die Antwort aus dem Innenministerium nun bestätigt, handelt es sich bei einer Sportstätte um einen vagen Sammelbegriff. Joachim Herrmann (CSU) schreibt: „Sportstätten sind also ganz allgemein Anlagen zur sportlichen Betätigung. Dabei muss die Frage, ob es sich um eine Sportstätte i. S. d. § 10 der 9. BayIfSMV handelt, ggf. einzelfallbezogen anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten (z. B. Widmung, (Betreiber-)Konzept, Zugang) beantwortet werden. So ist etwa ein öffentlich zugänglicher Wanderweg, der auch zur Sportausübung genutzt werden kann, regelmäßig nicht als Sportstätte i. S. d. § 10 der 9. BayIfSMV zu begreifen.“

Sind damit auch Langlaufloipen und Rodelpisten gesperrt? Sportminister Herrmann lässt diese Frage unbeantwortet. Deisenhofer ermuntert die Betreiber*innen sowie die Behörden vor Ort, diesen Spielraum des Gesetzgebers zugunsten des Breitensports zu nutzen: „Der Freistaat weiß nicht einmal selbst genau, welche Sportstätten er seit dem 1. Dezember geschlossen hat. Ich kann nur dazu aufrufen, in Absprache mit den Behörden vor Ort Freizeitaktivitäten wie Skilanglauf und Schlittenfahren optimal zu ermöglichen. Dazu gehört zumindest eine gespurte Loipe. Unsinnige Verbote erhöhen die Verletzungsgefahr beim Sport in freier Wildbahn und bringen die Bevölkerung unnötig gegen die aktuell gültige Verordnung auf.“