Transparenz

 

 

 

 

 

 Was ich als Abgeordneter verdiene

 

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns Grünen, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Realpolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen – gerade, wenn es um meine eigenen Einnahmen als Landtagsabgeordneter geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diät

Gemäß Art. 49 Landeswahlgesetz (LWG) erwerben die gewählten Personen die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Mit diesem Tag haben sie nach Art. 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) Anspruch auf die monatlich im Voraus zu leistende Entschädigung. Ab dem 01.07.2022 beträgt diese 8.886 Euro (ab dem 01.07.2023 steigt die Entschädigung auf 9.215 Euro). Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Diese Entschädigung unterliegt nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht. Es gibt für Abgeordnete keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.

Alle Abgeordneten sind an Verhaltensregeln (https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/Sonstiges_A/AI/Verhaltensregeln.pdf) gebunden, wenn sie zum Beispiel Nebeneinkünfte haben.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Die Höhe der Entschädigung wird gem. Art. 5 Abs. 3 BayAbgG jeweils zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom 3. Quartal des abgelaufenen Jahres gegenüber dem 3. Quartal des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen in Bayern. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2 % aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich kann es auch zu einer negativen Anpassung kommen – wie beispielsweise im Jahr 2021 (https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2021/entschaedigung-der-landtagsabgeordneten-sinkt/). Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet, den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/ ).

Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von monatlich 3.726 Euro (ab Juli 2023 3.984 Euro). Diese Pauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in Bobingen (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büromaterialien und Portokosten meines Landtagsbüros im Maximilianeum. Miete fällt hierfür nicht an.
  • Informationsveranstaltungen
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe o.ä.

Als Grüner Abgeordneter bin ich für mehrere Stimmkreise bzw. Landkreise zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend. Wenn mich LobbyvertreterInnen, um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den/die VertreterIn aus Mitteln der Kostenpauschale ein. Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung für Abgeordnete ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die sie dem Bayerischen Landtag angehört hat. Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).

Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. “Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Für einen nach 1964 geborenen Abgeordneten wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).

Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8.183 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier volle Legislaturperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2018/2019) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.741 bis 5.851 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten.

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 8.657 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Versorgungsabfindung

Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens zehn Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

MitarbeiterInnen

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2021 ein Budget von jährlich 141.129,54 Euro  zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden. Ich bin Arbeitgeber meiner MitarbeiterInnen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für MitarbeiterInnen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt: “Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.”

Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt. Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgG genannten Richtlinien des Landtagspräsidiums sind hier zu finden: https://www.bayern.landtag.de/fileadmin/Internet_Dokumente/Sonstiges_A/AI/Richtlinien.pdf

Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).

Damit bezahle ich:

  • meine MitarbeiterInnen
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für IT-Dienstleistungen oder Grafikarbeiten
  • PraktikantInnen.

Ich kann meinen MitarbeiterInnen zum Ende des Jahres Weihnachtsgeld bezahlen. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro MitarbeiterIn und Jahr beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

 

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphones, Scanner, auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei bei jedem Kauf ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweise abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.

Weitere Aufgaben und Einkünfte

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Ich übe keine bezahlten Nebentätigkeiten aus.

Ich gehöre ehrenamtlich dem Kreistag des Landkreises Günzburg an und in dieser Funktion bis zum April 2020 auch dem Verwaltungsrat der Kreiskliniken Günzburg-Krumbach. Im Jahr 2018 erhielt ich für Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder insgesamt 1860,- Euro. 2019 betrug diese Position 1560,- Euro, 2020 erneut 1560,- Euro und 2021 1260,- Euro.

Seit dem 1.1.2019 gehöre ich in meiner Funktion als Landtagsabgeordneter auch dem Landessportbeirat und dem Medienrat an. Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. Für meine Arbeit im Medienrat erhalte ich monatlich 700,- Euro Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld von 100,- Euro pro Sitzung. Diese Einnahmen muss ich selbstverständlich vollständig versteuern.

 

Abgaben/Spenden an meine Partei

2018: 6.712 €
2019: 17.150 €
2020: 16.532 €
2021: 16.379 €